Ratgeber

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In den meisten Fällen sind Fahrzeugschäden nach Verkehrsunfällen der Grund für die Beauftragung eines Sachverständigen. Man unterscheidet grundsätzlich in die Bereiche Haftpflichtschaden-Gutachten (Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schadenverursacher) und Kaskoschaden-Gutachten (Schadenersatzanspruch aus einem bestehenden Vertragsverhältnis).
Sofern Sie unverschuldet mit ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

1. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl, zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.

Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung einen Sachverständigen beauftragt hat oder wenn die gegnerische Versicherung meint, ein Kostenvoranschlag wäre ausreichend. Die Kosten für das Schadengutachten gehören zum Schadenumfang und müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.


2. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollen Umfang erstattet
werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.


3.   Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im
Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten mit Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
 

4.   Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, verzichten Geschädigte häufig auf eine Wertminderung.


5.   Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis
eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen ( fiktive Abrechnung ).

6.   Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres
Vertrauens reparieren zu lassen.


7.   Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur
Verfügung, können Sie statt des Mietwagens eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges,
nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

 
8.   Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Vorgehensweise besteht das Risiko, dass der Schaden nicht in Ihrem Interesse beseitigt wird und Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) übergangen werden. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar Schadenmanagement durch Versicherer eindeutig abgelehnt.
 
9.   Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
 

10.   Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Wir helfen gerne bei der Suche nach einem geeignetem Rechtsanwalt. 
Wir helfen gerne bei der Suche nach einem geeignetem Rechtsanwalt.
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